Klagebewilligung und Urteilsvorschlag – zwei wichtige Begriffe im Mietrecht

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Kommt es zwischen Mieter und Vermieter zu einem Streit bezüglich Mietzins, missbräuchlicher Kündigung oder sonstigen Angelegenheiten wird meistens die Schlichtungsbehörde hinzugezogen. Falls es dort nicht zu einer Einigkeit beider Parteien kommt, gibt es zwei mögliche Alternativen. Die Klagebewilligung und  der Urteilsvorschlag. Was bedeuten diese beiden Begriffe? wir klären auf!

Der Urteilsvorschlag

Anders als beim Gericht spricht die Schlichtungsbehörde einen Urteilsvorschlag aus. Dies ist nach dem Ermessen der Schlichtungsbehörde der faire Kompromiss zwischen den beiden Parteien. Der Urteilsvorschlag kommt bei Streitigkeiten um Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie landwirtschaftliche Pacht zum Einsatz, sofern

  • die Hinterlegung von Miet-/Pachtzins
  • der Schutz vor missbräuchlichen Miet-/Pachtzinsen
  • der Kündigungsschutz oder
  • die Erstreckung des Miet-/Pachtverhältnisses

betroffen ist.

Der Urteilsvorschlag gilt angenommen, wenn innert der Frist von 20 Tagen keine Partei den Vorschlag ablehnt. Wird der Urteilsvorschlag in diesem Zeitraum abgelehnt, kommt es zur Klagebewilligung.

Die Klagebewilligung

Bei Nichteinigung zwischen Mieter und Vermieter nach dem Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde, kann die Partei, die mit dem Urteil nicht einverstanden ist innerhalb von 3 Monaten den Streitfall bei einem Gericht einreichen. Nach dieser Frist, verfällt das Anrecht auf eine Klagebwilligung.

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