Mängel in der neuen Wohnung – was tun?

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Ärgerlich, wenn bereits beim ersten Tag nach Einzug in die neue Wohnung Mängel auftreten, die man bei der Besichtigung übersehen hat. Hier erhältst du Tipps, was du tun kannst, wenn du Mängel in der neuen Wohnung gefunden hast.

Was sind Mängel? OR Artikel 256 klärt auf: “Die Wohnung ist in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben”. Mängel sind demzufolge Schäden, die ein beschwerdenfreies wohnen verhindern würden, wie z.B. die Heizung funktioniert nicht, oder eine Herdplatte ist kaputt. Alle anderen Mängel gelten als Schönheitsfehler.

Was tun bei Schönheitsfehlern?

Schönheitsfehler, also Mängel die einem beschwerdefreies Wohnen nicht im Weg stehen stehen grundsätzlich nicht in der Pflicht des Vermieters diese sofort zu beheben. Diesen Streitpunkt kann man vermeiden, wenn man bereits von Beginn weg über allfällige Massnahmen bei Schönheitsfehler spricht und diese im Mietvertrag festhält

Der Mietvertrag als Basis für alle Streitfälle

Generell muss sich der Vermieter an den Mietvertrag halten. Der versprochene Zustand muss auch noch beim ersten Tag nach Einzug vorhanden sein. 

Verspricht der Vermieter eine Wohnung, die keinerlei Mängel aufweist, sollte das von Anfang an so sein. Ansonsten kannst du als Mieter eine Mietzinsreduktion verlangen oder allenfalls Schadenersatz fordern.

Du solltest innert 10 Tagen nach dem Einzug in aller Ruhe eine genaue Mängelliste erstellen und diese mit eingeschriebenem Brief an deinen Vermieter schicken. Wichtig ist, davon eine Kopie sowie den Postbeleg zu behalten.

Diese Mängelliste hälst du im Wohnungsübergabeprotokoll fest. Mehr Infos über den Inhalt und die Wichtigkeit dieses Dokuments findest du hier.

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