Zweitwohnsitz Schweiz – So meldest du ihn an!

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Ein Zweitwohnsitz bzw. Nebenwohnsitz kommt nicht nur für Pendler infrage, sondern beispielsweise auch für Studenten oder Touristen aus dem Ausland, die sich in der Schweiz zu Urlaubszwecken niederlassen möchten. Wer in der Schweiz einen Zweitwohnsitz beantragen möchte, muss dabei jedoch einige (rechtliche) Dinge beachten. 

Table of Contents:

Was ist ein Zweitwohnsitz/Nebenwohnsitz?

Gleich vorweg: Ein Zweitwohnsitz oder Nebenwohnsitz in der Schweiz ist aufgrund des Grundsatzes der “Einheit des Wohnsitzes” nur als sogenannter “Wochenaufenthalt” zulässig. 

Eine Person, die einen zweiten Wohnsitz zum Beispiel zum Zweck der Arbeit oder der Fortbildung unter der Woche bewohnt, gilt als “Wochenaufenthalter”. Das bedeutet, dass der Lebensmittelpunkt zB durch die Familie weiterhin im Hauptwohnsitz besteht und der Zweitwohnsitz bzw. Wochenaufenthalt nur zum Zweck einer Erwerbstätigkeit oder Aus- und Weiterbildung (unter der Woche) dient.

Umgekehrt kann jedoch auch der Arbeitsort den Lebensmittelpunkt darstellen und somit den Hauptwohnsitz. Wogegen der Aufenthalt im Ferienhaus am Wochenende als Zweitwohnsitz gilt. 

Die Beurteilung, welcher Wohnsitz nun als Lebensmittelpunkt gilt, ist nicht immer leicht zu treffen und hängt einerseits vom Familienstand (Alleinstehende oder Verheiratete Person), sowie vom Alter, Art der Wohnung, Dauer der Anstellung am Arbeitsort, Dauer des Wochenaufenthaltsverhältnisses etc ab. 

Zusammengefasst kann man sagen: Dort wo sich der Lebensmittelpunkt befindet, besteht ein Hauptwohnsitz. An diesen sind diverse Rechte und Pflichten, wie beispielsweise das Wahlrecht oder die Steuerpflicht gebunden.

Detaillierte Informationen zum Thema “Wochenaufenthalt” findet ihr hier

Anmeldung des Zweitwohnsitzes

Der Bezug eines Nebenwohnsitzes bzw. eines Wochenaufenthaltes unterliegt in der Schweiz der Meldepflicht. Spätestens 14 Tage nach Bezug der Zweitwohnung muss dies der Einwohnerkontrolle entweder persönlich oder online gemeldet werden. Die Anmeldegebühr beträgt CHF 20.

Hierfür benötigt man einen gültigen Heimatausweis sowie eine Identitätskarte oder Pass. Der Heimatausweis verbleibt anschließend bei der Behörde und der Wochenaufenthalter erhält im Gegenzug einen Aufenthaltsausweis, welcher bei Wegzug wieder retourniert werden muss.

Zweitwohnsitzsteuer Schweiz

Prinzipiell funktioniert die Besteuerung eines Nebenwohnsitzes in der Schweiz wie die eines Hauptwohnsitzes. Und zwar wird die Steuer von jedem Kanton erhoben, in dem sich der Wohnsitz befindet. 

Steuertechnisch gilt ein Zweitwohnsitz als “Naturaleinkommen” und wird auf der Grundlage seines Eigenmietwerts besteuert. Das bedeutet, dieser wird aufgrund der Miete berechnet, die im Falle einer Vermietung eingenommen werden könnte. 

Wird der Zweitwohnsitz tatsächlich vermietet, muss für die tatsächlichen Mieteinnahmen Einkommenssteuer abgeliefert werden. Dafür wird die Besteuerung des Eigenmietwerts für die Zeit der Vermietung ausgesetzt. 

Weitere Informationen zu diesem Thema findet ihr hier.

Zweitwohnsitz als Ausländer

Die Schweiz ist für viele Ausländer, insbesondere Deutsche, ein attraktives Land um in Ferienimmobilien zu investieren. Aber auch zu Arbeitszwecken wird in der Schweiz oft ein Zweitwohnsitz angemeldet. Wie auch für Schweizer Bürger, unterliegen Zweitwohnsitze, die von Ausländern bezogen werden, der Meldepflicht.

Bei einem Aufenthalt von weniger als 90 Tagen als Nichterwerbstätiger (Tourist oder Pensionist) wird keine gesonderte Aufenthaltsbewilligung benötigt. Möchte man sich jedoch länger in der Schweiz aufhalten, muss man beweisen, dass man über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Da die Schweiz bekanntlich kein günstiges Land ist, was die Kosten des täglichen Lebens betrifft, muss man sich das im Vorfeld natürlich gut überlegen.

Weiters benötigt man bei längerem Aufenthalt eine Kranken- und Unfallversicherung, welche Leistungen innerhalb der Schweiz erbringt. 

Steuern muss man nur dann entrichten, wenn man in der Schweiz auch Einkünfte durch Arbeit erzielt bzw. wenn man sich mehr als 6 Monate pro Jahr dort aufhält. Wenn das nicht der Fall ist, gilt man als sogenannter “Steuerausländer”. 

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